Häufig gestellte allgemeine Fragen

Zunächst möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf unsere umfangreiche Linkliste hinweise, wo wir schon sehr viele Quellen für Informationen / Anlaufstellen... zusammen getragen haben.

Ein klares Nein. Es gibt sehr viele Möglichkeiten schnell und unkompliziert an einen 3D-Druck zu kommen: über Anbieter auf sogenannten 3D-Hubs, professionelle 3D-Druck-Dienstleister oder offene Werkstätten. Die Neuanschaffung eines jeden 3D-Druckers bindet Ressourcen und der Druck selbst erfordert viel Erfahrung.

3D-Konstruieren zu können ist sicherlich ein riesen Vorteil, aber nicht zwangsläufig nötig. Machnmal hat man Glück und findet das benötigte Ersatzteil auf einer der einschlägigen Plattformen. Außerdem haben wir die Erfahrung gemacht, dass es in der 3D-Community vilele Menschen gibt, die einem gern helfen. Es lohnt sich einmal nett im örtlichen Makerspace anzuklopfen.

Häufig gestellte Rechtsfragen

Zunächst möchten wir an dieser Stelle auf den Anhang "Rechtsfragen" ab Seite 76 in der Broschüre hinweisen.

Darüber hinaus hat sich freundlicher Weise Herr Müller-ter Jung, Fachanwalt für Informationstechnologierecht von der DWF Rechtsanwaltsgesellschaft, die jährlich das Forum für 3D-Druck & Recht veranstaltet, bereit erklärt, uns einige relevante Fragen zu beantworten (Stand März 2019):

  • Entscheidend ist, dass eine geschlossene Rechtekette vorliegt, und zwar beginnend beim Rechteinhaber bis zum Endnutzer. Das heißt, in Bezug auf die 3D-Daten/die Druckdatei sowie das Endprodukt, das mit Hilfe der Daten gefertigt wird, muss geprüft werden, ob hieran Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und/oder Urheberrechte (zusammen geistige und gewerbliche Schutzrechte) bestehen. Im Zweifel dürfte ein Produkt mit entsprechenden Rechten behaftet sein, so dass diese in dem erforderlichen Umfang einzuholen sind. Lediglich Vervielfältigungen eines geschütztes Werkes/Produktes im Privatbereich werden unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert, sprich sind gesetzlich erlaubt. Soll aber ein Produkt gewerbsmäßig hergestellt und vertrieben werden, ist dringend zu empfehlen im Vorfeld zu klären, welche Rechte in diesem Zusammenhang bestehen und bei wem sie einzuholen sind. Diese Bewertung ist juristisch nicht immer einfach. Hinzukommt, dass ein weiterer Schutz über das Wettbewerbsrecht/Lauterkeitsrecht bestehen kann, so dass auch unter diesem Aspekt die Nachahmung eines Produktes o.ä. auch dann unzulässig sein kann, wenn geistige und gewerbliche Schutzrechte im Einzelfall nicht bestehen sollten.
  • Das bedeutet, dass Sie als Betreiber des Webshops über entsprechende Lizenzvereinbarungen mit den Uploadern der Daten für 3D-Ersatzteile verfügen sollten, mit denen sie die erforderlichen Rechte einholen, um die Daten rechtmäßig über die Plattform Dritten für bestimmte Zwecke zur Verfügung stellen zu können. Hierzu ist ein entsprechender Lizenzvertrag abzuschließen, der die ausreichende Rechteeinräumung, eine Rechtegarantie und Haftungsfreistellung etc. regelt. Selbstverständlich müssten die Uploader ebenfalls in der Lage sein, eine solche Lizenzvereinbarung abzuschließen und Ihnen als Plattformbetreiber die entsprechenden Rechte einzuräumen. Das bedeutet, dass die Uploader ggf. ihrerseits zunächst klären müssten, ob und inwieweit Dritte Rechte an den 3D-Ersatzteilen bzw. den dazugehörigen Daten haben. Gerade die Rechtsprechung zur Ersatzteilfertigung ist in Deutschland sehr diffizil und komplex (siehe unter 2.). Schließlich müssten Sie mit Ihren Usern Lizenzvereinbarungen abschließen, um festzulegen, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken die User die bereitgestellten Daten verwenden dürfen.
  • Die vorstehenden Ausführungen sollen verdeutlichen, was mit Rechtekette gemeint ist. Auf den jeweiligen Vertrags- und Leistungsebenen müssen alle benötigten Rechte vorhanden sein und weitergegeben werden können: Urheber/Rechteinhaber in Bezug auf eine Druckdatei sowie das später gefertigte Produkt => Plattformbetreiber => Nutzer => Endkunde.
  • Das Risiko ist somit, dass am Ende ein Ersatzteil gefertigt und vertrieben wird, an dem der Hersteller/Händler nicht die erforderlichen Rechte hat, weil die Rechtekette vorher defekt war. Dies kann zu teuren Abmahnungen, Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf-, Vernichtungs- und/oder Schadensersatzansprüchen führen.
  • Ferner ist zu beachten, dass natürlich neben den genannten Fragen zu den IP-Rechten auch weitere Rechtsfragen betroffen sein können, etwa zu Markenrechten, Gewährleistung/Haftung (etwa auch bei fehlerhaften Druckdateien) oder zur Zulassung von Produkten (z. B. bei Ersatzteilen mit Bezug zum Straßenverkehr).
  • In Bezug auf Thingiverse ist bei jeder Druckvorlage zu prüfen, ob die jeweilige Lizenz, unter der die Datei vervielfältigt und genutzt werden darf, ausreichend ist, um das konkrete Bauteil zu fertigen und für die vorgesehenen Zwecke (gewerblich) zu nutzen bzw. zu vertreiben. Beispiel zur Veranschaulichung: wenn Sie Fotos zur Gestaltung Ihrer Homepage und von Werbeartikeln (z. B. Tassen) von Fotolia oder Getty Images herunterladen wollen, müssen Sie ebenfalls darauf achten, dass Sie die Dateien unter der richtigen Lizenz „erwerben“. Da gibt es unterschiedliche Lizenzen und nicht alle gewähren beispielsweise das Recht zur gewerblichen Nutzung und Verwendung auf Merchandise-/Werbeartikeln. Bei Thingiverse darf man in Bezug auf einzelne Datensätze durchaus bezweifeln, dass dem Plattformbetreiber alle erforderlichen Rechte an den jeweiligen Druckdaten vorliegen.
  • Wie gesagt, neben einer Verletzung von IP-Rechten kann eine Nachahmung wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn z. B. der gute Ruf einer Marke ausgenutzt und suggeriert wird, dass es sich um ein Produkt aus dem Hause der bekannten Marke handelt. Diesbezüglich kommt es auf die konkreten Formulierungen an, die es zu prüfen gilt.
  • Die Übernahme einer geschützten Marke/eines Kennzeichens, ohne die erforderlichen Rechte vom Markeninhaber eingeholt zu haben, stellt regelmäßig eine Markenrechtsverletzung dar, es sei denn, man kann sich auf den markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz berufen (natürlich muss man „das Kind beim Namen“ nennen können, also z. B. geeignet für „xy“-Produkte = kennzeichnender Hinweis ohne markenmäßige Benutzung, also das Inverkehrbringen eines Produktes unter dem Markennamen).
  • Grundsätzlich ist es wettbewerbsrechtlich zulässig, dass Ersatzteile für das Produkt eines anderen geliefert werden, obwohl der andere doch den Markt für sein eigenes Produkt erst erschlossen und aufgebaut hat; sogar der kennzeichnende Hinweis auf die Warenbezeichnung des anderen ist erlaubt, solange keine markenmäßige Benutzung vorliegt.
  • Die Schutzfähigkeit von z. B. Must-Match-Teilen ist derzeit noch umstritten und nicht abschließend geregelt. Es geht um die Frage, ob Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses, die mit dem Ziel verwendet werden, die Reparatur des komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, schutzfähig sein sollen (sog. „formgebundene Teile“ oder „must-match Teile“). Es handelt sich hierbei bspw. um Kotflügel, Motorhauben, Autotüren, Stoßstangen, Scheinwerfer, Außenspiegel. Nicht hierzu gehören hingegen Teile, die für die Instandsetzung erforderlich sind, wie zum Beispiel Scheibenwischer, da diese Teile für die technische Instandsetzung erforderlich sind und nicht das Erscheinungsbild wiederherstellen sollen. Ebenso wenig gehören Tuningteile zu den must-match Teilen, da sie dem komplexen Erzeugnis Auto erst nachträglich hinzugefügt werden.
  • Der Schutz von 3D-Dateien ist bislang umstritten und durchaus fraglich. Ggf. realisiert sich der IP-Schutz erst mit Herstellung und Vertrieb des in der Datei beschriebenen Bauteils. Der EU-Gesetzgeber prüft jedoch derzeit, ob und inwieweit 3D-Druckdateien rechtlich geschützt werden.
  • Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage müsste das Geschäftsmodell und die gesellschaftsrechtliche Struktur näher untersucht werden. Auch wird die Frage der Gewerblichkeit/Kommerzialität im Recht nicht immer einheitlich beantwortet bzw. treten in bestimmten Gesetzen mitunter noch weitere Voraussetzungen hinzu, wie z. B., dass „mit Gewinnerzielungsabsicht“ gehandelt worden sein muss. Die fehlende Erhebung einer Vergütung bzw. das Fehlen einer Gewinnmarge oder das Deklarieren einer Zuwendung als Spende mag ein Indiz sein, per se führt dies aber nicht dazu, dass deshalb schon ein geschäftliches/gewerbliches Handeln ausgeschlossen ist.
  • Letztlich geht es also darum, wann eine Tätigkeit unternehmerischen Charakter hat. Der Begriff des Unternehmens bzw. Unternehmers ist im Wettbewerbs-/Lauterkeitsrecht zum Schutze der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer, insbes. der Verbraucher weit auszulegen. Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht auf die Rechtsform, sondern auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt. Davon sind weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentliche Einrichtungen ausgenommen. Erforderlich ist lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Entgeltlich ist die Tätigkeit, wenn sie auf Erzielung einer Gegenleistung gerichtet ist. Die rechtliche Gestaltung ist unerheblich, so dass das Entgelt auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen.
  • Dementsprechend sind auch Idealvereine (§ 21 BGB) als Unternehmen anzusehen, soweit sie gegenüber ihren Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Erst recht sind Idealvereine als Unternehmen anzusehen, wenn sie – sei es auch in Verwirklichung ihres Satzungszwecks – Waren oder Dienstleistungen an Dritte gegen Entgelt abgeben. Für die Entgeltlichkeit reicht es ferner aus, wenn ein Entgelt (z. B. für Heilkundeleistungen) zwar nicht gefordert, aber genommen wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist – jedenfalls im Lauterkeitsrecht – nicht erforderlich. Auch gemeinnützige (z. B. auch kirchliche) Unternehmen unterliegen daher dem Lauterkeitsrecht. Maßgeblich ist nämlich nicht der Anlass und Grund (ideelle Zwecksetzung) für ein Tätigwerden im Wettbewerb, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb.